Schulen und Kindertagesstätten sind keine gewöhnlichen Gewerbeobjekte. Hier treffen Infektionsschutz, Kinderschutzrecht und die Vergabepraxis öffentlicher Träger aufeinander. Wer als Gebäudereiniger oder Gründer in diesem Segment arbeiten will, braucht neben sauberer Arbeit auch die passenden formalen Grundlagen.

Rechtsform und Gewerbeanmeldung für die Objektreinigung

Die klassische Unterhaltsreinigung von Schulen und Kitas – also laufende Reinigung ohne Fassaden- oder Spezialverfahren – gilt in der Praxis meist als einfache gewerbliche Tätigkeit und nicht als zulassungspflichtiges Vollhandwerk. Das vollständige Gebäudereinigerhandwerk (Anlage A der Handwerksordnung, inklusive Fassaden-, Stein- und Bautenschutzreinigung) erfordert grundsätzlich einen Meisterbrief oder eine Ausübungsberechtigung. Reine Unterhaltsreinigung von Büro-, Schul- und Kitaflächen lässt sich dagegen häufig ohne Meisterpflicht als Gewerbe anmelden – die zuständige Handwerkskammer prüft im Einzelfall, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle nötig ist.

  • Gewerbeanmeldung: beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, Kosten meist 20–60 €.
  • Kleinunternehmerregelung (§19 UStG): attraktiv für Einsteiger, solange der Vorjahresumsatz 25.000 € und der laufende Jahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt (Werte gültig seit 2025).
  • GmbH oder UG: sinnvoll, sobald größere Schulträger oder Landkreise als Auftraggeber ins Spiel kommen, da diese oft Bonitäts- und Haftungsnachweise verlangen.
  • Handwerkskammer vs. IHK: Unterhaltsreinigung ohne Meisterpflicht wird meist bei der IHK geführt; sobald Fassaden- oder Spezialreinigung angeboten wird, ist die Handwerkskammer zuständig.

Für öffentliche Ausschreibungen (Schulen in kommunaler oder staatlicher Trägerschaft) lohnt sich zusätzlich ein Blick in die Vergabeunterlagen: Häufig werden Nachweise zur Berufsgenossenschaft, Referenzobjekte und ein Qualitätsmanagementkonzept gefordert.

Kinderschutz: das erweiterte Führungszeugnis

Ein Punkt, der bei der Büroreinigung keine Rolle spielt, aber bei Kitas und teils Grundschulen entscheidend ist: Personal, das regelmäßigen Kontakt zu Kindern hat oder sich unbeaufsichtigt in Gruppenräumen aufhält, wird von vielen Trägern nach §72a SGB VIII zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet. Auch wenn Reinigungskräfte offiziell außerhalb der Betreuungszeiten arbeiten, verlangen viele Kitas diesen Nachweis vertraglich – es lohnt sich, das vorab zu klären und in Arbeitsverträgen zu dokumentieren.

Hygieneanforderungen: mehr als nur sauber

Schulen und Kitas fallen unter das Infektionsschutzgesetz (§§33, 36 IfSG) als Gemeinschaftseinrichtungen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Reinigung und Desinfektion in solchen Einrichtungen sind zwar nicht immer bindend wie in medizinischen Bereichen, bilden aber die fachliche Grundlage für Leistungsverzeichnisse. Wie sich diese Anforderungen von klinischen Standards unterscheiden, zeigt der Vergleich mit der Reinigung in Arztpraxen und Kliniken im Beitrag zu Reinigungsstandards für Kliniken und Arztpraxen – dort gelten strengere Desinfektionskategorien nach RKI, während in Schulen meist eine Kombination aus regelmäßiger Reinigung und gezielter Desinfektion bei Ausbrüchen (z. B. Noroviren, Läuse) ausreicht.

Wichtige Praxispunkte

  • Sanitärbereiche: mindestens täglich, in Kitas oft zusätzlich zur Mittagszeit.
  • Kontaktflächen (Türklinken, Lichtschalter, Treppengeländer): mehrmals täglich, besonders in Erkältungssaison.
  • Spielzeug und Kuschelecken in Kitas: wöchentliche Reinigung, bei Krankheitsfällen sofort.
  • Reinigungsmittel: möglichst duftstoffarm, allergikerfreundlich, ohne aggressive Reizstoffe – Kinder reagieren empfindlicher auf VOC-Emissionen als Erwachsene.
  • Reinigungszeitfenster: Hauptreinigung außerhalb der Betreuungs- bzw. Unterrichtszeiten, meist früh morgens oder nach Schulschluss.

Typischer Reinigungsplan im Vergleich

BereichSchuleKita
Klassen-/Gruppenräumetäglich, Böden 1x, Kontaktflächen 2xtäglich, Böden 1x, Spielflächen mehrfach
Sanitärräumetäglich, bei hoher Frequenz 2xtäglich, oft 2–3x
Flure/Treppenhäusertäglichtäglich
Fenster2–4x pro Jahr2–4x pro Jahr
Grundreinigungin den Schulferienin Schließzeiten

Verträge und Preisgestaltung mit Schulträgern

Öffentliche Schulträger arbeiten meist mit einem detaillierten Leistungsverzeichnis, das Flächen nach Raumkategorie und Reinigungsintervall auflistet – Basis ist oft die DIN 277 zur Flächenberechnung. Die Vergütung erfolgt üblicherweise pro Quadratmeter und Monat, ergänzt um Pauschalen für Ferien-Grundreinigungen. Private Kitas und freie Träger verhandeln dagegen häufig individuellere Pauschalverträge, bei denen Flexibilität (z. B. Springerdienst bei Krankheit) stärker gefragt ist als bei starren Ausschreibungen.

Gerade bei mehreren Objekten – mehrere Kita-Gruppen, mehrere Schulgebäude eines Trägers – wird die Personalplanung schnell komplex: unterschiedliche Zeitfenster, Springerkräfte, Nachweise pro Objekt. Digitale Werkzeuge mit klarer Personal- und Objektübersicht helfen hier, den Überblick zu behalten – mehr dazu unter Funktionen für Reinigungsunternehmen.

Fazit

Wer Schulen und Kitas reinigt, bewegt sich zwischen Gewerbeamt, Infektionsschutz und Kinderschutzrecht. Die formalen Hürden sind überschaubarer als im Klinikbereich, aber die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Nachweise und kindgerechte Reinigungsmittel sind hoch. Wer diese Punkte von Anfang an sauber dokumentiert, hat bei Ausschreibungen und Vertragsverhandlungen einen klaren Vorteil.

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